2. Kennzeichnungsvorschriften
2.1. Produktkennzeichnung nach der 95% / 100% Regelung
(Art. 30 Absatz 5a und Art. 32 der Verordnung (EU) Nr. 2018/848)
Die Zusammensetzung bei diesem Produkt darf maximal 5% landwirtschaftliche Zutaten in konventioneller Qualität enthalten. Jedoch müssen diese im Anhang IX der Verordnung (EU) Nr. 889/2008 bzw. ab 01.01.2024 im Anhang VI Teil B der Verordnung (EU) 2021/1165 gelistet sein. Alle eingesetzten Futtermittelzusatz- und Verarbeitungshilfsstoffe müssen im Teil A der Verordnung (EU) Nr. 2021/2021aufgeführt sein.
2.2. Produkte mit einzelnen biologischen Zutaten, Bio-Hinweis in der Zutatenliste
(Art. 30 Absatz 5b der Verordnung (EU) Nr. 2018/848)
In diesem Produkt sind weniger als 95% der Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs in biologischer Qualität. Die Erzeugnisse entsprechen den Produktionsvorschriften der EU-Öko-Verordnung gemäß Anhang II Teil VI.
2.3. Produktkennzeichnung bei Erzeugnissen der Jagd oder Fischerei als Hauptzutat
(Art. 30 Absatz 5c der Verordnung (EU) Nr. 2018/848)
Die Hauptzutat solcher Produkte müssen Erzeugnisse aus der Jagd, oder Fischerei sein. Alle weiteren landwirtschaftlichen Zutaten müssen aus biologischem/ökologischem Ursprung stammen und den Produktionsvorschriften der EU-Öko-Verordnung gemäß Anhang II Teil VI entsprechen. Es darf kein EU-Logo verwendet werden.
2.4. Erzeugnisse hergestellt und verpackt außerhalb der EU
Für Erzeugnisse aus Nicht-EU-Ländern welche in der EU abgepackt werden ist das Anbringen des EU-Logos verpflichtend. Erfolgen die Verpackung und Kennzeichnung außerhalb der EU, kann das EU-Logo angebracht werden, wobei die Codenummer der zuständigen Kontrollstelle oder Kontrollbehörde grundsätzlich angegeben werden muss (Art. 33 VO (EU) 2018/848).
Wichtig:
Ökologisches/biologisches Heimtierfuttermittel, das zwischen dem 1. Januar 2022 und 30. Oktober 2023 gekennzeichnet ist gemäß den von den Mitgliedstaaten nach Maßgabe von Artikel 95 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 akzeptierten oder anerkannten privaten Standards, darf in Verkehr gebracht werden, bis die Bestände aufgebraucht sind.
3. Kennzeichnung von biologischen Futtermitteln
Die Verordnung (EU) 2009/767 regelt das Inverkehrbringen und die Verwendung von Futtermitteln in der EU sowie EU-einheitlich insbesondere die Kennzeichnung von Futtermitteln. Mit dieser Infor-mation soll darauf hingewiesen werden, dass diese "Basisverordnung" neben den Anforderungen der EU-Öko-Verordnung bei der Herstellung und Kennzeichnung von Futtermitteln beachtet werden muss.
3.1. Allgemeiner Bio-Hinweis
Handelsmarken und Verkehrsbezeichnungen, die eine Angabe gemäß Artikel 30 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2018/848 enthalten (also öko oder bio), dürfen nur verwendet werden, wenn alle Bestandteile der angebotenen Erzeugnisse pflanzlichen oder tierischen Ursprungs aus ökologischer/biologischer Produktion stammen und mindestens 95 % der Trockenmasse des Erzeugnisses aus solchen Bestandteilen besteht.
a) Gesetzliche Pflichtangaben
b) Vorschriften gem. EU-Bio-Verordnung Bio-Kennzeichnung z.B. Bio-Futter
Verpflichtende Angaben im selben Sichtfeld wie der Bio-Hinweis
Der Gesamtanteil der Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs bezogen auf die Trockenmasse muss genau angegeben werden, dabei muss aufgeschlüsselt sein wie hoch
- der Gehalt an Futtermittelausgangserzeugnissen aus ökologischer Produktion (mind. 95% der Trockenmasse)
- der Prozentanteil an sonstigen Futtermittelausgangserzeugnissen (die nicht unter I. fallen und nicht landwirtschaftlichen Ursprungs sind)
- der Prozentanteil der Futtermittelausgangserzeugnissen landwirtschaftlichen Ursprungs ist.
Es müssen die Bezeichnungen der Futtermittelausgangserzeugnisse aus biologischer Produktion aufgelistet sein.
Sonstige Bedingungen:
- das verarbeitete Futtermittel entspricht den Bestimmungen der Verordnung (EU) 2018/848 und insbesondere von Artikel 14 Absatz 2 Buchstabe e, bzw. Artikel 15 Absatz 2 für Aquakulturtiere und Artikel 17 jener Verordnung;
- das verarbeitete Futtermittel entspricht den Bestimmungen des Anhang II Teile II, III und V der Verordnung (EU) 2018/848 und den spezifischen Vorschriften gemäß Artikel 17 Absatz 3;
- alle im verarbeiteten Futtermittel enthaltenen Bestandteile pflanzlichen oder tierischen Ursprungs stammen aus ökologischer/biologischer Produktion;
- mindestens 95 % der Trockenmasse des Erzeugnisses bestehen aus ökologischen/biologischen landwirtschaftlichen Erzeugnissen.
Es dürfen keine Ausgangserzeugnisse aus der Umstellung auf die biologische Produktion enthalten sein.
Codenummer der Kontrollstelle (ÖKOP: "DE-ÖKO-037" )
Die Codenummer muss angegeben werden.
Gemeinschaftslogo
Das Anbringen des EU-Logos ist erlaubt
Bio-Siegel
Das Bio-Siegel (sechseckiges Logo) kann zur Kennzeichnung zusätzlich zum EU-Bio-Logo verwendet werden. Jedes Produkt, das mit dem Bio-Siegel gekennzeichnet wird, muss jedoch vor dem in Verkehr bringen bei der Informationsstelle Bio-Siegel angemeldet werden.
3.2. Bio-Hinweis in eingeschränkter (vorgegebener) Form
Futtermittel, welche anteilig weniger als 95 Prozent landwirtschaftliche Ausgangserzeugnisse oder Ausgangserzeugnisse aus der Umstellung auf die biologische Landwirtschaft oder zulässige nicht-biologische Ausgangserzeugnisse enthalten, können mit folgendem Hinweis gekennzeichnet werden: „kann in der ökologischen/biologischen Produktion gemäß den Verordnungen (EU) 2018/848 im ökologischen Landbau verwendet werden“
a) Gesetzliche Pflichtangaben
b) Vorschriften gem. EG-Öko-Verordnung
Bio-Kennzeichnung „kann in der ökologischen/biologischen Produktion gemäß der Verordnung (EU) 2018/848 verwendet werden“
Verpflichtende Angaben im selben Sichtfeld wie der Bio-Hinweis
Der Gesamtanteil der Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs bezogen auf die Trockenmasse muss genau angegeben werden, dabei müssen folgende Angaben aufgeschlüsselt sein:
- der Gesamtanteil der ökologischen Einzelfuttermittel in Prozent;
- der Gesamtanteil an Umstellungseinzelfuttermittel in Prozent;
- der Gesamtanteil der Einzelfuttermittel, die nicht unter die Ziffern i und ii fallen, in Prozent;
- der Gesamtanteil der Futtermittel landwirtschaftlichen Ursprungs in Prozent;
Sofern sachdienlich, müssen die Bezeichnungen der Einzelfuttermittel aus biologischer Produktion aufgelistet sein. Sofern sachdienlich müssen die Bezeichnungen der Umstellungseinzelfuttermittel aufgelistet sein.
Bei Mischfuttermitteln, die nicht im Einklang mit Artikel 30 Absatz 6 gekennzeichnet werden können, ist die Angabe erforderlich, dass solche Futtermittel im Einklang mit dieser Verordnung in der ökologischen/biologischen Produktion verwendet werden dürfen. Die Bio-Kennzeichnung kann auch mit einem Hinweis auf die Verbindlichkeit der Verwendung der Futtermittel gemäß dem Artikel 30 der Verordnung (EU) 2018/848 (Angaben über die zulässigen Mengen von U-Futter und nicht-biologischen Futter) versehen werden.
Voraussetzungen/Bedingungen
Der Hinweis auf die biologische Landwirtschaft muss getrennt von den allgemein gesetzlich vorgeschriebenen Angaben erfolgen und darf durch Farbe, Format oder Schrifttyp nicht stärker hervorgehoben werden als die Beschreibung oder die Bezeichnung des Futtermittels.
Codenummer der Kontrollstelle (ÖKOP: "DE-ÖKO-037" )
Die Codenummer muss angegeben werden.
Gemeinschaftslogo
Das EU-Logo darf nicht verwendet werden!
Bio-Siegel
Das Bio-Siegel darf nicht verwendet werden!