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Landwirtschaft

Änderungen für landwirtschaftliche Betriebe in Bayern

  • Bei der Einfuhr von konventionellem Wirtschaftsdünger entfällt die Begrenzung von maximal 40 kg N/ha u. Jahr (bitte beachten Sie: es können maximal 170 kg N/ha u. Jahr eingesetzt werden)
  • Für nicht-ökologische Wild-Gehölze und Zierpflanzen ist eine Ausnahmengenehmigung erforderlich, diese kann über www.organicXseeds.de beantragt werden
  • Tierhaltung
    • Bei der Berechnung der Stallfläche ist keine Anerkennung von Teilen des Futtertisches mehr möglich - bitte prüfen Sie Ihre Stallplatzberechnung um eine Überbelegung zu vermeiden
    • Haltung von Deckbullen: die benötigte Mindeststallfläche beträgt 10 m²/Tier und die Mindestauslauffläche beträgt 30 m²/Tier
    • Für die Haltung von nicht-ökologischen Pensionstieren auf ökologischen Flächen gilt: es ist ein Nachweis erforderlich, dass die Tiere im Ursprungsbetrieb umweltverträglich aufgezogen wurden (Programme: KULAP, VNP, Öko-Regelungen 4, 5 und 7)

Für Ihre Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Eigenanteil Futtermittel 70%

Erhöhung zum 01.01.2024

| Für Rinder, Schafe, Ziegen, Equiden und Geweihträger hat sich am 01.01.2024 der Anteil der Futtermittel, die aus dem eigenen Betrieb stammen müssen, auf 70 % erhöht. Dieser Anteil bezieht sich auf die Trockenmasse in der Jahresration.

Der Eigenanteil von 70 % kann auch in Zusammenarbeit mit anderen ökologischen Betrieben oder Futtermittelunternehmern, die Futtermittel und Einzelfuttermittel aus derselben Region verwenden, erzeugt werden. Achten Sie dann beim Futterzukauf von Futtermittelunternehmen darauf, ob auf den Zukaufsbelegen Hinweise zur Herkunftsregion aufgeführt sind. Als Region gilt das eigene und die benachbarten Bundesländer, bzw. Länder, die an das eigene Bundesland angrenzen.

Eiweiß-Futter Junggeflügel und Ferkel

LÖK-Beschluss vom 21.03.2024

Es gibt Neuerungen zum Einsatz von nichtökologischen Eiweiß-Futtermitteln bei monogastrischen Jungtieren (Beschluss in der LÖK-Sondersitzung vom 21.03.2024): insgesamt ist die Regelung bis maximal 31.12.2026 gültig. Danach dürfen bei Ferkeln ab dem 01.01.2025 nur noch 3 %nichtökologisches Eiweißfuttermittel bezogen auf die Trockenmasse der Futtermittel landwirtschaftlichen Ursprungs eingesetzt werden. Bei Junggeflügel ist die Regelung, dass bis zu 5 % nicht ökologisches Eiweißfuttermittel eingesetzt werden dürfen, noch bis maximal 31.12.2026gültig. Näheres zur Umsetzung des LÖK-Beschlussen in Ihrem Bundesland erfahren Sie direkt in der Geschäftsstelle der ÖkoP.

Geflügel - Anforderungen und Übergangsfristen

Zusätzlich überdachter Außenbereich (ZüA), erforderliche Sitzstangen/erhöhte Ebenen bei Mastgeflügel und Trennwände

| Für Gefügelställe, die vor dem 1. Januar 2022 gebaut, umgebaut oder in Betrieb genommen wurden, und bei denen ein erheblicher Umbau von Tierhaltungseinrichtungen oder ein Austausch der Ausstattung erforderlich ist, gelten  folgende Übergangsfristen:

  • Geflügelställe mit Wintergärten: Die nutzbare Fläche in Kaltscharrräumen darf ab dem 1. Januar 2025 zur Berechnung der Mindeststallfläche nur noch herangezogen werden, wenn dieser zusätzlich überdachte Außenbereich (ZüA) so isoliert ist, dass dort kein Außenklima herrscht, und folgende Bedingungen erfüllt sind:
    • rund um die Uhr zugänglich,
    • durch Isolierung und Belüftung eine Luftqualität sichergestellt ist, die das Wohlbefinden der Tiere gewährleistet,
    • Ein- und Ausflugklappen vom Innenbereich zum ZüA (mind. 2 m je 100 m² der Mindeststallfläche),
    • Ein- und Ausflugklappen zum Freigelände (mind. 4 m je 100 m² der Mindeststallfläche). 

  • Gesamtlänge der Ein- und Ausflugklappen: Die Klappenlänge zwischen Innenbereich und Außenklimabereich muss zusammengerechnet mind. 2 m je 100 m² der nutzbaren Fläche der Mindeststallfläche entsprechen. Diese Anforderung muss spätestens bis zum 1. Januar 2025 erfüllt sein.

  • Sitzgelegenheiten für Mastgeflügel: Geflügelställe müssen spätestens bis zum 1. Januar 2025 mit Sitzstangen und/oder erhöhten Sitzebenen ausgestattet sein. Diese Sitzgelegenheiten müssen den Tieren ab einem jungen Lebensalter und in einem Anteil zur Verfügung gestellt werden, welche Größe und Gruppe der Tiere entspricht.

  • Trennwände: Bei Mastgeflügelställen (außer bei Masthähnchen) z.B. Puten, müssen einzelne Stallabteile durch feste Trennwände abgetrennt sein. Durch diese festen Trennwände muss für jedes Stallabteil des Geflügelstalls spätestens bis zum 1. Januar 2025 eine vollständige räumliche Trennung vom Boden bis zur Decke gegeben sein. 

  • Volieren: Legehennen- oder Junghennenställe, die mit mehr als 2 erhöhten Ebenen ausgestattet sind, müssen spätestens zum 1. Januar 2030 auf 2 erhöhte Ebenen reduziert  werden und müssen mit einem effizienten System zur Entmistung ausgestattet sein.

  • Freigelände: Geflügelställe, bei denen das Freigelände einen Radius von 150 m ab der nächstgelegenen Ein- und Ausflugklappe des Geflügelstalls überschreitet, und bei denen eine erhebliche Anpassung der Struktur der Einrichtungen oder zusätzlicher Landerwerb erforderlich ist, um die max. Auslaufdistanz von 150 m zu gewährleisten, müssen diese Bestimmung spätestens ab dem 1. Januar 2030 einhalten.

  • Junghennen: Betrieben, bei denen eine erhebliche Anpassung der Struktur der Geflügelställe oder zusätzlicher Landerwerb erforderlich ist, um die Besatzdichte, die Mindeststallflächen und die Mindestaußenflächen für Junghennen und Bruderhähne einzuhalten, wird dafür eine Frist bis zum 1. Januar 2030eingeräumt.

Hofladen Kontrollpflicht

LÖK-Beschluss vom 19.03.24

| In einem LÖK-Beschluss vom 19.03.24 wurde darauf verwiesen, dass das Anbieten von ‚loser Ware‘ in offenen Kisten oder Regalen, aus denen sich EndverbraucherInnen selbst bedienen können, kontrollpflichtig ist. ‚Lose Ware‘ sind z.B. Äpfel, Birnen, Paprika, Salatköpfe oder andere Erzeugnisse wie Brot, Brötchen etc. in offenen Kisten oder Regalen zur Selbstentnahme. Gehört der Hofladen zum von uns kontrollierten Betrieb, kontrollieren wir diesen im Rahmen der Jahreskontrolle mit.

Wenn der Hofladen eine eigene juristische Person ist lassen wir Ihnen auf Ihre Anfrage gerne ein Angebot für die Zertifizierung zukommen.

Anfrageformular für Interessierte

Notfallzulassung : Quassiaextrakt MD (Kern- und Steinobst, Hopfen)

die zuständigen Behörden der folgende Bundesländer haben mitgeteilt, dass der Einsatz für das Pflanzenschutzmittel Quassiaextrakt MD im ökologischen Anbau im Zeitraum vom 7. April 2025 bis 4. August 2025 zur Regulierung der Sägewespen im Obstanbau und je nach Bundesland auch der Hopfenblattlaus im Hopfen geduldet wird.

  • Baden-Württemberg (Kernobst, Steinobst, Hopfen)
  • Bayern (Kernobst, Steinobst, Hopfen)
  • Mecklenburg - Vorpommern (Kernobst, Steinobst, Hopfen)
  • Rheinland-Pfalz (Kulturen: Obstanbau)
  • Sachsen (Kernobst, Steinobst, Hopfen)

Bitte teilen Sie der Kontrollstelle die Anwendung dieser Maßnahmen vor Ausbringung unter Angabe folgender Informationen mit: Kultur, Menge/ha; Fläche in ha. Dokumentieren Sie diese Daten zuzätzlich in Ihren Unterlagen. Diese Dokumentation sollte zur Jahreskontrole vorgelegt werden.

OrganicXseeds: Soja in Kategorie I

| Was bislang für die Bestellfrist von Kartoffeln(bereits seit 2020) galt, gilt ab dem 31.01.2025 auch für Soja.

Das heißt, dass für den Zeitraum 31.01.20xx bis zum 01.10.20xx die Kategorie I greift. Es dürfen nur noch ökologisch vermehrte Kartoffel/-Sojasorten bestellt werden. Für den Zeitraum 1.10.20xx bis zum 31.01.20xx gilt die Einzelgenehmigung und Ausnahmen können gegeben werden, falls die gewünschte Kartoffel/-Sojasorte ökologisch vermehrt nicht verfügbar ist. Bis zu diesem Termin muss die Sorte, für die eine Ausnahme beantragt wurde, auch bestellt worden sein.

OrganicXseeds

Pferdehaltung in Sachsen

Ab 2025 gelten geänderte Voraussetzungen für Biobetriebe bezüglich Pensionspferdehaltung

Die bisherigen Anforderungen zur Beweidung von Öko-Flächen mit nichtökologischen Tieren laufen Ende 2024 aus und werden durch geänderte Vorgaben ersetzt.  

Die bisherige Regelung stützt sich auf das das einzige lebenslange Identifizierungsdokuments gemäß Verordnung (EU) 2021/963 (= „Equiden-Pass“) für das jeweilige Tier. Darin muss für das Pensionspferde vermerkt sein „nicht zur Schlachtung bestimmt“, damit es im Öko-Unternehmen gehalten werden kann und Öko-Weiden nutzen darf.

 Mit der Novellierung des EU-Rechts durch die Verordnung (EU) 2021/963 gelten Equiden generell als Schlachttiere. Ein Ausschluss der Schlachtnutzung ergibt sich nun nur noch bei Indikation eines Medikamentes, welches nur bei Pferden angewendet werden darf, die nicht zur Schlachtung bestimmt sind und aufgrund dessen das Pferd von der Schlachtung mittels Eintragung im Equidenpass ausgeschlossen wird. Nach Ermessen des Besitzers kann diese Eintragung nicht mehr vorgenommen werden. Die Novellierung stellt für die Kunden der Pferdepensionsgeber im Öko-Landbau ein enormes Hindernis dar.

 Somit musste eine Anpassung der sächsischen „Weideregelung“ vorgenommen werden. Weitere Details finden Sie unter den folgenden Links.

Die neuen Regelungen werden im Rahmen der Kontrollen geprüft.

Vollzug der Verordnung (EU) 2018/848 hinsichtlich der Beweidung ökologisch bewirtschafteter Flächen mit nichtökologischen Tieren und der Pensions-Tierhaltung in Öko-Unternehmen in Sachsen

Vollzug der Verordnung (EU) 2018/848 hinsichtlich der Haltung von Pferden und Eseln für Sport- und Freizeitzwecke in Öko-Unternehmen in Sachsen

Schweine - Auslaufflächen

Anteil der befestigten Fläche

Betriebe mit Schweineställen, die vor dem 1. Januar 2022 gebaut, umgebaut oder in Betrieb genommen wurden und bei denen ein umfangreicher Neubau der Außenanlagen erforderlich ist, damit mindestens die Hälfte der Außenfläche in fester Bauweise(d.h. keine Spaltenböden oder Gitterroste) ausgeführt ist, müssen dies bis zum 1. Januar 2030 umgesetzt haben.

Weidepflicht für Bio-Pflanzenfresser

Pilotverfahren gegen Deutschland beendet

| Das EU-Pilotverfahren gegen Deutschland wegen der Umsetzung der EU-Ökoverordnung (u. a. wegen Ausnahmen von der Weideverpflichtung) wurde im November 2024 abgeschlossen. Deutschland hat zur Vermeidung eines länger dauernden Verfahrens die Position der EU-Kommission akzeptiert, wonach für Pflanzenfresser im ökologischen Landbau eine generelle Weideverpflichtung besteht. Die EU-Kommission forderte von Deutschland einen Nachweis für ein abgestimmtes Vorgehen der Länder. Deshalb wurde im Rahmen der LÖK ein bundesweit gültiges sogenanntes „Weidepapier“ erstellt, in dem im Wesentlichen die Verpflichtung zum Weidezugang für Pflanzenfresser im ökologischen Landbau zusammengefasst ist.

Strukturelle Gründe, wie weite Entfernungen potentieller Weideflächen oder großzügige Laufhöfe können jetzt nicht mehr als Alternativen zur Weidehaltung akzeptiert werden.

Das Ziel ist es, Pflanzenfressern in der Vegetationszeit ein Maximum an Weide zu gewähren. Stehen für die kommende Saison aktuell noch keine Weideflächen zur Verfügung, sollten jetzt alle Anstrengungen unternommen werden, um in 2025 ein Weiden möglich zu machen, z.B. durch Umwandlung von Ackerflächen, durch Pacht von Weiden oder auch durch Kooperationen mit anderen Betrieben. 

Hier geht's zum Weidepapier der LÖK

Hier geht's zu den 'Häufig gestellten Fragen (FAQ)' zum Weidepapier