Neue Förderung (RIZERT-AHV) übernimmt bis zu 80 Prozent der Bio-Zertifizierungskosten für AHV-Unternehmen.
AHV-Unternehmen, die Interesse an einer erstmaligen Bio-Zertifizierung haben, können ab sofort auf eine neue Fördermöglichkeit nutzen. Wichtig ist dabei insbesondere, dass Unternehmen den Antrag bei der BLE einreichen müssen, bevor der Kontrollvertrag abgeschlossen wird.
Seit dem 3. Februar fördert das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft im Rahmen des Bundesprogramms Ökologischer Landbau (BÖL) die Ausgaben zur Bio-Zertifizierung und Kontrolle von Unternehmen der Außer-Haus-Verpflegung (AHV) in den ersten zwei Jahren über die „Richtlinie zur Förderung der Ausgaben zur Bio-Zertifizierung von Unternehmen der Außer-Haus-Verpflegung“ (RIZERT-AHV).
Damit Unternehmen der AHV ihre Speisen und Getränke mit dem Hinweis auf ökologische Erzeugung ausloben können, müssen diese bio-zertifiziert sein und sind nach dem Öko-Landbaugesetz kontrollpflichtig. Die mit der Bio- Zertifizierung und Kontrolle verbundenen Ausgaben sind gerade für kleinere AHV-Unternehmen potentiell eine finanzielle Hürde auf dem Weg zur Umstellung.
Durch die neue Förderrichtlinie sollen Unternehmen der AHV vermehrt eine Zertifizierung entsprechend der „Verordnung zur Regelung der Produktion, der Kontrolle und der Kennzeichnung von Bio-Zutaten und Bio- Erzeugnissen sowie zur Auszeichnung des Gesamtanteils an Bio-Lebensmitteln in gemeinschaftlichen Verpflegungseinrichtungen“, auch Bio-Außer-Haus- Verpflegung-Verordnung (Bio-AHVV) genannt, erreichen.
Dabei ergänzt die neue Förderrichtlinie das bereits vorhandene Förderangebot des BÖL für Unternehmen der AHV.
Seit November 2022 unterstützt das BÖL mit der Richtlinie zur Förderung der Beratung von Unternehmen der Außer-Haus-Verpflegung zum vermehrten Einsatz von Produkten des ökologischen Landbaus (RIBE-AHV) Unternehmen, die mit Bio in ihren Küchen starten oder den Anteil an Bio- Lebensmitteln erhöhen wollen.
Informationen der BÖL zur Antragsstellung finden Sie hier
LÖK-Beschluss vom 19.03.24
| In einem LÖK-Beschluss vom 19.03.24 wurde darauf verwiesen, dass das Anbieten von ‚loser Ware‘ in offenen Kisten oder Regalen, aus denen sich EndverbraucherInnen selbst bedienen können, kontrollpflichtig ist. ‚Lose Ware‘ sind z.B. Äpfel, Birnen, Paprika, Salatköpfe oder andere Erzeugnisse wie Brot, Brötchen etc. in offenen Kisten oder Regalen zur Selbstentnahme. Gehört der Hofladen zum von uns kontrollierten Betrieb, kontrollieren wir diesen im Rahmen der Jahreskontrolle mit.
Wenn der Hofladen eine eigene juristische Person ist lassen wir Ihnen auf Ihre Anfrage gerne ein Angebot für die Zertifizierung zukommen.
Anfrageformular für Interessierte
die zuständigen Behörden der folgende Bundesländer haben mitgeteilt, dass der Einsatz für das Pflanzenschutzmittel Quassiaextrakt MD im ökologischen Anbau im Zeitraum vom 7. April 2025 bis 4. August 2025 zur Regulierung der Sägewespen im Obstanbau und je nach Bundesland auch der Hopfenblattlaus im Hopfen geduldet wird.
- Baden-Württemberg (Kernobst, Steinobst, Hopfen)
- Bayern (Kernobst, Steinobst, Hopfen)
- Mecklenburg - Vorpommern (Kernobst, Steinobst, Hopfen)
- Rheinland-Pfalz (Kulturen: Obstanbau)
- Sachsen (Kernobst, Steinobst, Hopfen)
Bitte teilen Sie der Kontrollstelle die Anwendung dieser Maßnahmen vor Ausbringung unter Angabe folgender Informationen mit: Kultur, Menge/ha; Fläche in ha. Dokumentieren Sie diese Daten zuzätzlich in Ihren Unterlagen. Diese Dokumentation sollte zur Jahreskontrole vorgelegt werden.
Ab 2025 gelten geänderte Voraussetzungen für Biobetriebe bezüglich Pensionspferdehaltung
Die bisherigen Anforderungen zur Beweidung von Öko-Flächen mit nichtökologischen Tieren laufen Ende 2024 aus und werden durch geänderte Vorgaben ersetzt.
Die bisherige Regelung stützt sich auf das das einzige lebenslange Identifizierungsdokuments gemäß Verordnung (EU) 2021/963 (= „Equiden-Pass“) für das jeweilige Tier. Darin muss für das Pensionspferde vermerkt sein „nicht zur Schlachtung bestimmt“, damit es im Öko-Unternehmen gehalten werden kann und Öko-Weiden nutzen darf.
Mit der Novellierung des EU-Rechts durch die Verordnung (EU) 2021/963 gelten Equiden generell als Schlachttiere. Ein Ausschluss der Schlachtnutzung ergibt sich nun nur noch bei Indikation eines Medikamentes, welches nur bei Pferden angewendet werden darf, die nicht zur Schlachtung bestimmt sind und aufgrund dessen das Pferd von der Schlachtung mittels Eintragung im Equidenpass ausgeschlossen wird. Nach Ermessen des Besitzers kann diese Eintragung nicht mehr vorgenommen werden. Die Novellierung stellt für die Kunden der Pferdepensionsgeber im Öko-Landbau ein enormes Hindernis dar.
Somit musste eine Anpassung der sächsischen „Weideregelung“ vorgenommen werden. Weitere Details finden Sie unter den folgenden Links.
Die neuen Regelungen werden im Rahmen der Kontrollen geprüft.
Vollzug der Verordnung (EU) 2018/848 hinsichtlich der Beweidung ökologisch bewirtschafteter Flächen mit nichtökologischen Tieren und der Pensions-Tierhaltung in Öko-Unternehmen in Sachsen
Vollzug der Verordnung (EU) 2018/848 hinsichtlich der Haltung von Pferden und Eseln für Sport- und Freizeitzwecke in Öko-Unternehmen in Sachsen
Seit 18. März 2025 darf entalkoholisierter Bio-Wein wieder hergestellt und als Bio ausgelobt
werden. Das Vakuumdestillationsverfahren wurde in die Bio-Verordnung 2018/848 aufgenommen
(Verordnung (EU) 2025/405).
Zum Hintergrund:
Seit dem 1. Januar 2024 durfte entalkoholisierter Wein nicht mehr ökologisch hergestellt, abgefüllt
und in Verkehr gebracht werden. Eine Änderung im EU-Recht hat dazu geführt, dass alkoholfreier
Wein dem Weinrecht unterliegt. Die im Weinrecht aufgeführten Entalkoholisierungsverfahren waren
nicht in den Produktionsvorschriften für Wein gemäß Bio-Verordnung aufgeführt (Anhang II Teil VI
der Verordnung (EU) 2018/848). Diese Lücke wurde nun geschlossen.
Pilotverfahren gegen Deutschland beendet
| Das EU-Pilotverfahren gegen Deutschland wegen der Umsetzung der EU-Ökoverordnung (u. a. wegen Ausnahmen von der Weideverpflichtung) wurde im November 2024 abgeschlossen. Deutschland hat zur Vermeidung eines länger dauernden Verfahrens die Position der EU-Kommission akzeptiert, wonach für Pflanzenfresser im ökologischen Landbau eine generelle Weideverpflichtung besteht. Die EU-Kommission forderte von Deutschland einen Nachweis für ein abgestimmtes Vorgehen der Länder. Deshalb wurde im Rahmen der LÖK ein bundesweit gültiges sogenanntes „Weidepapier“ erstellt, in dem im Wesentlichen die Verpflichtung zum Weidezugang für Pflanzenfresser im ökologischen Landbau zusammengefasst ist.
Strukturelle Gründe, wie weite Entfernungen potentieller Weideflächen oder großzügige Laufhöfe können jetzt nicht mehr als Alternativen zur Weidehaltung akzeptiert werden.
Das Ziel ist es, Pflanzenfressern in der Vegetationszeit ein Maximum an Weide zu gewähren. Stehen für die kommende Saison aktuell noch keine Weideflächen zur Verfügung, sollten jetzt alle Anstrengungen unternommen werden, um in 2025 ein Weiden möglich zu machen, z.B. durch Umwandlung von Ackerflächen, durch Pacht von Weiden oder auch durch Kooperationen mit anderen Betrieben.
Hier geht's zum Weidepapier der LÖK
Hier geht's zu den 'Häufig gestellten Fragen (FAQ)' zum Weidepapier