Zum Hauptinhalt springen

Änderungen Anhang V DVO (EU) 2021/1165

Änderungen der Anhänge Durchführungsverordnung (EU) 2021/1165 Anhang V

Die zugelassenen Zusatz- und Verarbeitungshilfsstoffe für verarbeitete Lebensmittel wurden zu einer Liste Anhang V Teil A zusammengeführt.

 

Weiterhin ergaben sich auch inhaltliche Änderungen:

Gepufferter Essig (E 267): NEU zugelassen, nur aus ökologischer/ biologischer Produktion.

Gellan (E 418): aus ökologischer / biologischer Produktion, sofern verfügbar.

Calciumchlorid (E 509): für Milcherzeugnisse nur als Stabilisator (als Koagulationsmittel gestrichen)

Erbsen- und Kartoffelproteinextrakt: Verarbeitungshilfsstoffe zur Klärung von Fruchtsäften, Fruchtweinen und Met; aus ökologischer / biologischer Produktion, sofern verfügbar.

 

Hefeproduktion: NEU Fermentationsaktivatoren: Nährstoffe aus Hefeextrakt oder Hefeautolysat sind bis zu 5% des Substrats berechnet in Gewicht der Trockenmasse erlaubt.

Wein: NEU Hefen zur Weinbereitung/Milchsäurebakterien als Säureregulatoren zugelassen.

DVO (EU) 2021/1165

Zurück zu Aktuelles

Import-Informationen

Änderungen bei Bio-Importkontrollen in Hamburg:

  1.  aktuellalisierte Gebührenordnung für Bio-Importkontrollen zum 01.01.26
  2. Neues Anmelde-Verfahren für Importsendungen: Ab dem 01.02.2026 ist die Anmeldung eines Imports von Bio-Produkten zur Bio-Importkontrolle ausschließlich über den neuen Online-Dienst „Anmeldung eines Imports von Bio-Produkten zur Bioimportkontrolle“ möglich. Danach werden Sendungsankündigungen per E-Mail nicht mehr berücksichtigt.

Aktualisierung Gebühren Hamburg 12/2025

Anpassung Sendungsankündigung Hamburg 01/2026

Änderungen für Bio-Importe über die Niederlande (SKAL):

Ab dem 01.04.2026 rechnet SKAL die Kosten für Bio-Einfuhrkontrollen direkt mit den Importeuren ab. Betroffen sind alle Bio-Importe in oder über die Niederlande. Für Importeure außerhalb der Niederlande ist eine Registrierung erforderlich.

weitere Informationen zu Bio-Importe über die Niederlande

Vordruck Registrierungsformular - Import über die Niederlande

Zurück zu Aktuelles

Bayern: Kälberhaltung in Einzelboxen nur noch in der ersten Lebenswoche möglich

Die zuständige Stelle in Bayern, LfL, hat nach Ihrer Ankündigung im August 2025 nun mitgeteilt, dass ab sofort allein der Sicht- und Sozialkontakt bei der Kälberhaltung nicht mehr als ausreichend angesehen wird. In der EU-VO 2018/848 Anhang II Teil 2 ist die Gruppenhaltung für Kälber ab der 2. Lebenswoche vorgeschrieben. Das wird zukünftig auch in Bayern konsequent eingefordert.

Daher müssen wir die Haltung der Kälber bei unseren Kontrollen prüfen und bei nicht gewährter Gruppenhaltung nun einen Verstoß aufnehmen.

Bitte beachten Sie dazu auch unsere Informationssammlung.

Zurück zu Aktuelles

Notfallzulassung: Novodor FC (Kartoffeln)

Novodor FC - Regelung 2026

| Die zuständigen Behörden in folgenden Bundesländern haben mitgeteilt, dass der Einsatz für das Pflanzenschutzmittel Novodor FC im ökologischen Anbau im Zeitraum vom 27. April 2026 bis 24. August 2026 zur Regulierung von Kartoffelkäfern im Kartoffelanbau unter der Voraussetzung geduldet wird, dass der Einsatz des Mittels in den Betrieben aufgrund der Befallssituation begründet ist:

  • Bayern
  • Niedersachsen
  • Saarland
  • Sachsen

 

Die Duldung erfolgt vorbehaltlich weiterer Regelungen oder anderslautender Entscheidungen der Europäischen Kommission oder des Bundesministeriums für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat (BMLEH).

 

Bitte teilen Sie der Kontrollstelle die Anwendung dieser Maßnahmen vor Ausbringung unter Angabe folgender Informationen mit: Kultur, Menge/ha; Fläche in ha. Dokumentieren Sie diese Daten zusätzlich in Ihren Unterlagen. Diese Dokumentation sollte zur Jahreskontrolle vorgelegt werden.

 

Für folgende Bundesländer gelten abweichende Regelungen:

  • Sachsen-Anhalt (Einzelfallentscheidung erforderlich, einzuholen über die Landesanstalt für Landwirtschaft und Gartenbau)

Zurück zu Aktuelles

Weidepflicht für Bio-Pflanzenfresser

Weidepflicht in 2026

| Die "Übergangsfrist" bis zum Jahr 2028 (gemäß BVK-Leitlinien für die Umsetzung der Anforderungen des Weidepapiers, Stand 04.11.2025) entspricht einer Duldung von nicht vollständigem Weidegang aller Raufutterfressergruppen eines Betriebs, wenn noch große und länger dauernde betriebliche Änderungen zwingend nötig sind, z.B. Einsaat von Ackerflächen oder der Um-/Neubau von Stallgebäuden. Wenn nur kleinere Baumaßnahmen erforderlich oder Alternativen/Übergangslösungen möglich sind, um allen Tiergruppen Weidegang zu ermöglichen, müssen diese bereits für das Jahr 2026 ergriffen werden, um behördliche Sanktionen zu vermeiden. D.h. im Wiederholungsfalle ist ggf. der Bezug von Fördermitteln für den ökologischen Landbau gefährdet.

Hintergrund: Das EU-Pilotverfahren gegen Deutschland wegen der Umsetzung der EU-Ökoverordnung (u. a. wegen Ausnahmen von der Weideverpflichtung) wurde im November 2024 abgeschlossen. Deutschland hat zur Vermeidung eines länger dauernden Verfahrens die Position der EU-Kommission akzeptiert, wonach für Pflanzenfresser im ökologischen Landbau eine generelle Weideverpflichtung besteht. Die EU-Kommission forderte von Deutschland einen Nachweis für ein abgestimmtes Vorgehen der Länder. Deshalb wurde im Rahmen der LÖK ein bundesweit gültiges sogenanntes „Weidepapier“ erstellt, in dem im Wesentlichen die Verpflichtung zum Weidezugang für Pflanzenfresser im ökologischen Landbau zusammengefasst ist.

Strukturelle Gründe, wie weite Entfernungen potentieller Weideflächen oder großzügige Laufhöfe können jetzt nicht mehr als Alternativen zur Weidehaltung akzeptiert werden.

Das Ziel ist es, Pflanzenfressern in der Vegetationszeit ein Maximum an Weide zu gewähren. Stehen aktuell noch noch nicht für alle Pflanzenfresser Weideflächen zur Verfügung, sollten jetzt alle Anstrengungen unternommen werden, z.B. auch durch Umwandlung von Ackerflächen, durch Pacht von Weiden oder auch durch Kooperationen mit anderen Betrieben. 

Hier geht's zum Weidepapier der LÖK

Hier geht's zu den BVK Leitlinien für die Umsetzung des Weidepapiers

Hier geht's zu den 'Häufig gestellten Fragen (FAQ)' zum Weidepapier

FAQ zum Weidepapier in Rheinland-Pfalz

Zurück zu Aktuelles