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Verarbeitung

Bio-AHVV

Außer-Haus-Verpflegungs-Verordnung

| Die neue Bio-Außer-Haus-Verpflegungs-Verordnung (Bio-AHVV) ist Anfang Oktober 2023 in Kraft getreten. Die Verordnung regelt die Kontrolle und Kennzeichnung von Bio-Lebensmitteln in der Außer-Haus-Verpflegung und der Gastronomie neu. Sie soll den eingesetzten Bio-Anteil besser und leichter erkennbar machen und die Bio-Kontrolle vereinfachen.

Mit der neuen Bio-AHV-Verordnung wurden neue Bio-Kennzeichen zur Auslobung der jeweiligen Bioanteile (Gold, Silber, Bronze) geschaffen. Somit können alle, die Bio-Lebensmittel in Mahlzeiten außer Haus einsetzen, und sich kontrollieren lassen, mit der neuen Kennzeichnung werben. Dieses gilt für Restaurants, Kantinen, Krankenhäuser, Mensen und Schulen genauso wie für Catering-Unternehmen oder Imbiss-Buden.

Wenn sich Küchen dafür entscheiden, ausgewählte Lebensmittel in Bioqualität einzusetzen, muss dies konsequent für den ganzen Speiseplan umgesetzt werden. In der Zutatenliste muss angegeben werden, was in Bio-Qualität eingesetzt wird. Für die Praxis bedeutet dies eine Vereinfachung beim Einkauf, der Lagerhaltung und der Kontrolle. 

Die Bio-AHVV ermöglicht es auch, sich nur für eine bestimmte Veranstaltung, z.B. Festivals, Weihnachtsmärkte, Messen etc., zertifizieren zu lassen. 

zu den Rechtsgrundlagen

Bio-Salz

Keine neue Regelung für Bio-Salz

| Die jahrelange Diskussion zu Biosalz wurde durch die Ablehnung im EU-Parlament am 11.07.23 beendet. 

Da Salz jedoch im Geltungsbereich der EU-Bio-VO bleibt, kann Bio-Salz im Sinne der allgemeinen Produktionsvorschriften der EU-Öko-Verordnung  produziert und zertifiziert werden. (Nonpaper der Kommission: keine Sprengung, keine künstl. Sole etc.)

Nationale Standards europäischer Länder wie z.B. Frankreich, Griechenland oder Spanien gelten weiterhin zusätzlich.

Förderung für neue AHV-Betriebe

Neue Förderung (RIZERT-AHV) übernimmt bis zu 80  Prozent der Bio-Zertifizierungskosten für AHV-Unternehmen.

AHV-Unternehmen, die Interesse an einer erstmaligen Bio-Zertifizierung haben, können ab sofort auf eine neue Fördermöglichkeit nutzen. Wichtig ist dabei insbesondere, dass Unternehmen den Antrag bei der BLE einreichen  müssen, bevor der Kontrollvertrag abgeschlossen wird.

Seit dem 3. Februar fördert das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft im Rahmen des Bundesprogramms Ökologischer Landbau (BÖL) die Ausgaben zur Bio-Zertifizierung und Kontrolle von Unternehmen der Außer-Haus-Verpflegung (AHV) in den ersten zwei Jahren über die „Richtlinie zur Förderung der Ausgaben zur Bio-Zertifizierung von Unternehmen der Außer-Haus-Verpflegung“ (RIZERT-AHV).
Damit Unternehmen der AHV ihre Speisen und Getränke mit dem Hinweis auf ökologische Erzeugung ausloben können, müssen diese bio-zertifiziert sein und sind nach dem Öko-Landbaugesetz kontrollpflichtig. Die mit der Bio- Zertifizierung und Kontrolle verbundenen Ausgaben sind  gerade für kleinere AHV-Unternehmen potentiell eine finanzielle Hürde auf dem Weg zur Umstellung.
Durch die neue Förderrichtlinie sollen Unternehmen der  AHV vermehrt eine Zertifizierung entsprechend der „Verordnung zur Regelung der Produktion, der Kontrolle  und der Kennzeichnung von Bio-Zutaten und Bio- Erzeugnissen sowie zur Auszeichnung des Gesamtanteils an Bio-Lebensmitteln in gemeinschaftlichen Verpflegungseinrichtungen“, auch Bio-Außer-Haus- Verpflegung-Verordnung (Bio-AHVV) genannt, erreichen.
Dabei ergänzt die neue Förderrichtlinie das bereits  vorhandene Förderangebot des BÖL für Unternehmen der  AHV.
Seit November 2022 unterstützt das BÖL mit der Richtlinie zur Förderung der Beratung von Unternehmen der Außer-Haus-Verpflegung zum vermehrten Einsatz von Produkten des ökologischen Landbaus (RIBE-AHV) Unternehmen, die mit Bio in ihren Küchen starten oder den Anteil an Bio- Lebensmitteln erhöhen wollen.

Informationen der BÖL zur Antragsstellung finden Sie hier

Neue Kennzeichnungsvorgaben bei Wein

Zutatenverzeichnis und Nährwertangaben gefordert

| Seit dem 8. Dezember 2023 sind neue Vorgaben zur Kennzeichnung bei Wein (und aromatisierten Weinerzeugnissen) in Kraft getreten. Gefordert wird:

  • ein Verzeichnis der Zutaten
  • eine Nährwert-Deklaration 

Das bedeutet für Bio-Weine, dass die Zutaten, die aus ökologischer Produktion stammen, im Zutatenverzeichnis mit einem Bio-Hinweis gekennzeichnet werden müssen, z.B. mit Hilfe der Sternchen-Kennzeichnung.

    Regelung für die Herstellung alkoholfreien Bio-Weins

    Seit 18. März 2025 darf entalkoholisierter Bio-Wein wieder hergestellt und als Bio ausgelobt

    werden. Das Vakuumdestillationsverfahren wurde in die Bio-Verordnung 2018/848 aufgenommen

    (Verordnung (EU) 2025/405).

     

    Zum Hintergrund:

    Seit dem 1. Januar 2024 durfte entalkoholisierter Wein nicht mehr ökologisch hergestellt, abgefüllt

    und in Verkehr gebracht werden. Eine Änderung im EU-Recht hat dazu geführt, dass alkoholfreier

    Wein dem Weinrecht unterliegt. Die im Weinrecht aufgeführten Entalkoholisierungsverfahren waren

    nicht in den Produktionsvorschriften für Wein gemäß Bio-Verordnung aufgeführt (Anhang II Teil VI

    der Verordnung (EU) 2018/848). Diese Lücke wurde nun geschlossen.

    Reinigungs- und Desinfektionsmittel

    Reinigungs- und Desinfektionsmittel für Verarbeitungs- und Lagerstätten

    | Die Positivliste für Reinigungs- und Desinfektionsmittel wurde erneut um zwei Jahre bis zum 1. Januar 2026 verschoben. Bis dahin können alle üblichen Reinigungs- und Desinfektionsmittel weiter eingesetzt werden. 

    Bitte beachten Sie, dass der Einsatz dokumentiert werden muss: Bezeichnung des Mittels, Zeitpunkt und Anwendungsbereich. Eine Kontamination ökologischer Erzeugnisse mit Reinigungs- und Desinfektionsmitteln muss ausgeschlossen sein (Vorsorgemaßnahmen beachten).